AGB (B2B)

Stand Dezember 2023

1 Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB”) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Carvolution AG, Neufeldweg 2, 4913 Bannwil, (nachfolgend „Carvolution”) und gewerblichen Kunden (nachfolgend „Kunde”).

2 Vertragsbestandteile

Die Spezifizierung der vertraglichen Leistungen erfolgt in einem schriftlichen Vertrag (nachfolgend „Vertrag“) zwischen Carvolution und dem Kunden. Bei allfälligen Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Vertrag geht letzterer vor.

Diese AGB und/oder der Vertrag verweisen bei den verschiedenen Aspekten der Gesamtleistung zur individuellen Mobilität (Fahrzeug-Abonnement; Ziff. 6-14) wie auch bezüglich zusätzlicher, gesondert verrechneter Versicherungsleistungen (Ziff. 12, 13 und 15) auf den separaten Allgemeinen-Versicherungsbedingungen von Drittanbietern. Diese bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrags zwischen Carvolution und dem Kunden. Bei allfälligen Widersprüchen zwischen solchen Versicherungs- und/oder Geschäftsbedingungen Dritter und den AGB bzw. dem Vertrag gehen erstere vor.

Diese AGB und/oder der Vertrag verweisen im Bereich einzelner, meist einmaliger und vom Kunden veranlasster Aufwendungen (z.B. Reinigungspauschalen) auf die Tarifbestimmungen. Diese bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrags zwischen Carvolution und dem Kunden. Bei allfälligen Widersprüchen zwischen den Tarifbestimmungen und den AGB bzw. dem Vertrag gehen letztere vor.

Diese AGB und/oder der Vertrag verweisen im Bereich der Pflichten bei Vertragsende auf die Rücknahme-Standards. Diese bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrags zwischen Carvolution und dem Kunden. Bei allfälligen Widersprüchen zwischen den Rücknahme-Standards und den AGB bzw. dem Vertrag gehen letztere vor.

3 Vertragsabschluss

Der Abschluss eines Vertrags für gewerbliche Kunden, bei welchem diese AGB zur Anwendung gelangen, setzt voraus, dass der Kunde eine juristische Person ist oder als Personengesellschaft oder als Einzelunternehmer über eine Unternehmens-Identifikationsnummer verfügt und Sitz, Zweigniederlassung oder Wohnort in der Schweiz haben. Weiter muss der Kunde über eine nach Ermessen von Carvolution ausreichende Bonität verfügen und der vom Kunden im Vertrag angegebene Hauptnutzer muss über einen Wohnsitz in der Schweiz sowie über einen gültigen Führerausweis für die entsprechende Fahrzeugkategorie verfügen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss wird durch Carvolution überprüft. Dazu wird der Kunde gebeten, verschiedene Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen sowie zum Hauptnutzer zu machen und entsprechende Dokumente vorzulegen.

Carvolution entscheidet nach freiem Ermessen, ob ein Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen wird oder nicht. Im Falle eines positiven Entscheids stellt Carvolution dem Kunden den vorunterzeichneten Vertrag zu und ermöglicht über Internet-Linkverbindungen der Carvolution Webseite www.carvolution.com den Zugang zu den AGB, den Tarifbestimmungen, den Versicherungs- und/oder Geschäftsbedingungen Dritter, den Rücknahme-Standards sowie der Datenschutzerklärung. Auf Wunsch werden dem Kunden diese Vertragsbestandteile zusätzlich zugesandt. Der Vertrag kommt durch Zustimmung des Kunden zum vorunterzeichneten Vertrag zustande.

Mit der Unterzeichnung des Vertrages bestätigt der Vertragspartner, dass das Unternehmen, mit dem der Vertrag geschlossen wird, nicht in einem der folgenden Wirtschaftszweige tätig ist: Unterhaltung für Erwachsene, Tierversuche, Herstellung und Vertrieb von Waffen, nicht-medizinische Arzneimittel, Abbau oder Gewinnung von Edelmetallen oder Steinen, Kohle, Erdöl, Erdgas, Holz, Palmöl oder Soja, Glücksspiel oder Wohltätigkeitsorganisationen.

4 Übersicht über das Fahrzeug-Abonnement

Carvolution stellt dem Kunden im Rahmen einer Gesamtleistung ein Fahrzeug (Ziff. 5) zur individuellen Mobilität während der im Vertrag vereinbarten Dienstleistungsdauer (Ziff. 19) zum Gebrauch zur Verfügung. Die Gesamtleistung umfasst verschiedene Aspekte, die nachfolgend (Ziff. 5-14) abschliessend umschrieben werden.

Der Kunde bezahlt Carvolution für das Fahrzeug-Abonnement (Gesamtleistung) das im Vertrag vereinbarte Entgelt (nachfolgend „Abo-Gebühr“; Ziff. 18.1).

5 Fahrzeug

5.1 Fahrzeugübergabe

Carvolution übergibt dem Kunden bzw. einer von diesem bezeichnete Person das Fahrzeug an dem im Vertrag vereinbarten Termin, falls der Kunde seinen Pflichten gemäss Ziff. 18.2 (Zahlung erste zwei Raten sowie - sofern vereinbart - einer Anzahlung) und ggf. Ziff. 17 (Kaution) fristgemäss nachgekommen ist. Mit der Übergabe des Fahrzeugs beginnt die Dienstleistungsdauer zu laufen (Ziff. 19).

Carvolution übergibt dem Kunden das Fahrzeug in betriebssicherem Zustand. Der Kunde muss sich bei der Übergabe von der Richtigkeit des von Carvolution angegebenen Kilometer- sowie Kraftstoffstands und Fahrzeugzustands – die in einem Übergabeprotokoll festgehalten wird – vergewissern und allfällige, nicht bereits vermerkte Mängel sofort schriftlich mitteilen. Erfolgt keine solche Mitteilung, gilt das Fahrzeug als ordnungsgemäss übergeben.

Kann das Fahrzeug dem Kunden nicht oder nicht termingerecht übergeben werden, stehen dem Kunden keine Ansprüche auf Entschädigung oder Ersatz zu, soweit Carvolution diesen Lieferverzug nicht zu vertreten hat.

Wenn der Kunde das Fahrzeug am vereinbarten Termin nicht entgegennimmt, ist Carvolution berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde schuldet Carvolution in diesem Fall eine pauschale Entschädigung in der Höhe von zwei monatlichen Entgelten, wie sie im Vertrag definiert wurden, oder, mindestens eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘500.00 (weiterer Schadenersatz vorbehalten).

5.2 Eigentum und Verfügungsberechtigung

Carvolution bleibt während der gesamten Vertrags- und Dienstleistungsdauer Eigentümerin des Fahrzeugs und kann alleine darüber verfügen. Insbesondere steht es Carvolution frei, das Fahrzeug jederzeit vom Kunden zurückzuverlangen und gegen ein gleichwertiges Fahrzeug (gleiche Fahrzeugkategorie) auszutauschen.

Carvolution ist als Eigentümerin des Fahrzeugs zudem jederzeit berechtigt, eine Inspektion des Fahrzeugs vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, daran mitzuwirken und gestattet Carvolution hiermit unwiderruflich Zugang zum Standort, an welchem sich das Fahrzeug befindet. Ergibt die Inspektion ein vertragswidriges Verhalten des Kunden, hat der Kunde die damit verbundenen Aufwendungen zu übernehmen.

5.3 Gewerblicher Gebrauch

Der Kunde darf das Fahrzeug unter den nachfolgenden Bedingungen zu gewerblichen Zwecken gebrauchen. Im gewerblichen Gebrauch eingeschlossen ist die Zurverfügungstellung des Fahrzeugs durch den Kunden an einen Mitarbeitenden für den Arbeitsweg und den zum privaten Gebrauch im Rahmen einer entsprechenden Überlassungsvereinbarung (Geschäftsfahrzeug). Die Beachtung steuerlicher und zollrechtlicher Bestimmungen für den Gebrauch des Fahrzeuges liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Der Kunde bzw. die Personen, welche das Fahrzeug lenken (so der Inhaber, Gesellschafter oder Mitarbeitende), dürfen das Fahrzeug weder für Geschwindigkeits-, Ausdauer-, Geschicklichkeits- oder andere Wettfahrten, für Transporte von Gefahrgütern sowie für Teilnahmen an Fahrsicherheitstrainings oder für ähnliche Zwecke gebrauchen. Ferner sind keine Personentransporte gegen Entgelt zu unternehmen (z.B. Taxifahrten, Uber-Fahrten und dergleichen), andere Fahrzeuge zu ziehen oder zu bewegen und das Fahrzeug nicht als Werbeträger zu nutzen.

Das Fahrzeug kann nach vorgängiger schriftlicher Bestätigung durch Carvolution für Trainingsfahrten im Rahmen der Zweiphasenausbildung (WAB) verwendet werden.

5.4 Abo- und Mehrkilometer

Die Anzahl Kilometer pro Monat, welche im monatlichen Entgelt inbegriffen sind („Abo-Kilometer“), sowie die Kosten („Satz“) für jeden zusätzlich gefahrenen Kilometer („Mehrkilometer“) sind im Vertrag festgelegt. Änderungen der vertraglich vereinbarten Anzahl Kilometer pro Monat können auf Antrag des Kunden auch während der Abo-Laufzeit - gegen eine entsprechende Anpassung der Abo-Gebühren - vereinbart werden, sofern Carvolution hiermit einverstanden ist. Die Abrechnung der Kosten für allfällige Mehrkilometer erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Schlussabrechnung nach der Fahrzeugrückgabe auf der Grundlage der Daten des Tachostands/Kilometerzählers im Fahrzeug. Allfällige Minderkilometer, d.h. nicht beanspruchte Abo-Kilometer, werden dem Kunden dabei nicht gutgeschrieben.

Im Fall der Feststellung einer erheblichen Überschreitung der vertraglich vereinbarten Abo-Kilometer behält sich Carvolution vor, dem Kunden die entsprechenden Mehrkilometer ausserordentlich, d.h. bereits im Rahmen der monatlichen Abrechnungen zusätzlich zum vereinbarten monatlichen Entgelt in Rechnung zu stellen und/oder das Kilometer-Paket auf die nächste Rechnung hin anzupassen. Alternativ kann Carvolution dem Kunden anbieten, die Vertragsbedingungen rückwirkend per Beginn der Dienstleistungsdauer anzupassen (d.h. Erhöhung der Abo-Kilometer und entsprechende Anpassung des monatlichen Entgelts). Die Differenz aus dem bis zum Zeitpunkt der Vertragsanpassung bezahlten monatlichen Entgelt und dem rückwirkend angepassten (d.h. erhöhten) Entgelt hat der Kunde mit der nächsten monatlichen Abrechnung zu begleichen.

5.5 Sorgfaltspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug jederzeit sorgfältig zu gebrauchen bzw. gebrauchen zu lassen. Er hat insbesondere folgende Pflichten:

  1. Jederzeit die geltenden Verkehrsregeln und gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges zu beachten.

  2. Nicht in einem von Alkohol, Medikamenten oder Drogen beeinträchtigten Zustand oder anderen Zuständen, die die Reaktionsfähigkeit des Lenkers beeinflussen (z.B. Übermüdung oder Erkrankung) zu fahren.

  3. Sich bei der Nutzung der Fahrzeuge an die entsprechenden technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu halten und das Fahrzeug während der gesamten Nutzungsdauer sauber zu halten. Als Verschmutzung gelten unter anderem das Transportieren von Tieren ohne eine im Fahrzeug angebrachte Transportbox. Kosten für eine Reinigung werden gemäss den Tarifbestimmungen zusätzlich verrechnet.

  4. Beachtung des absoluten Rauchverbots im Fahrzeug - Rauchen im Fahrzeug führt zu einer Beschädigung und vermeidbaren Kosten für den Kunden bei der Fahrzeugrückgabe (vgl. die vereinbarten Tarifbestimmungen).

  5. Auf eine schonende, rücksichtsvolle und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs und eine defensive und vorausschauende Fahrweise zu achten.

  6. Einen ordnungsgemässen und verantwortungsvollen Schutz gegen Diebstahl sicherzustellen (Abschliessen und Verriegeln von Fenstern und Türen).

  7. Keine gewerblichen Arbeiten mit dem Fahrzeug, oder Fahrten gegen Entgelt zu unternehmen (z.B. Taxifahrten, Uber-Fahrten und dergleichen), andere Fahrzeuge zu ziehen oder zu bewegen und das Fahrzeug nicht als Werbeträger zu nutzen.

  8. Keine optischen oder technischen Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen oder selber Reparaturen, Wartungen, Reifenwechsel oder Servicearbeiten durchzuführen.

  9. Den Tracker im Auto nicht abzumontieren oder ausser Betrieb zu setzen.

  10. Mit dem Auto keine Straftaten zu begehen.

  11. Sicherzustellen, dass das Fahrzeug bei jeder Fahrt in einem fahrtüchtigen Zustand ist.

Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass die Personen, welchen er das Fahrzeug zum Gebraucht überlässt (so namentlich der Hauptnutzer), sämtliche vorerwähnten Pflichten einhalten.

5.6 Nutzungsberechtigte

Der Kunde darf das Fahrzeug dem im Vertrag genannten Hauptnutzer sowie Dritten (nachfolgend „Nutzungsberechtigte”) zum Gebrauch überlassen, sofern letztere die für den Hauptnutzer geltenden Voraussetzungen (vgl. Ziff. 3) erfüllen und bereit sind, die in diesen AGB aufgeführten Pflichten einzuhalten.

Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Hauptnutzer sowie die weiteren Nutzungsberechtigten diese Voraussetzungen jederzeit erfüllen und ist als Vertragspartner von Carvolution für die Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch den Hauptnutzer und die weiteren Nutzungsberechtigten verantwortlich. Der Kunde gibt Carvolution die Personalien der weiteren Nutzungsberechtigten auf Anfrage bekannt, wobei er zuvor sicherstellt, dass sowohl der Hauptnutzer wie die weiteren Nutzungsberechtigte über die damit einhergehende Datenbearbeitung informiert sind.

5.7 Einsatzgebiet

Das Fahrzeug soll hauptsächlich in der Schweiz eingesetzt werden. Im Ausland darf das Fahrzeug ebenfalls gefahren werden jedoch nur durch den Kunden bzw. den Hauptnutzer oder durch andere in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte Nutzungsberechtigte. Der Versicherungsschutz gilt in Europa und den ans Mittelmeer grenzenden Staaten, ohne Georgien, Armenien, Aserbeidschan und Kasachstan.

Bei Fahrten ins Ausland ist der Kunde verpflichtet, allfällige hierfür zusätzlich erforderlichen Dokumente und Sicherheitszubehör, wie z.B. Warnwesten, im Fahrzeug mitzuführen sowie spezifische Sonderregelungen, z.B. zur saisonalen Bereifung (Winterreifenpflicht zu einem Stichtag), zu beachten.

6 Verkehrszulassung

Carvolution stellt die Verkehrszulassung für das Fahrzeug (Einlösung, Besorgung von Kontrollschild und Fahrzeugausweis) beim zuständigen Strassenverkehrsamt im Wohnkanton des Hauptnutzers bzw. dort wo das Fahrzeug nach den strassenverkehrsrechtlichen Vorgaben als stationiert gilt sicher, bevor das Fahrzeug dem Kunden übergeben wird.

7 Autobahnvignette

Carvolution stattet das Fahrzeug mit der Autobahnvignette (Autobahngebühren Schweiz) für das laufende Jahr aus, bevor das Fahrzeug dem Kunden übergeben wird.

8 Bereifung

Die Bereifung wird durch Carvolution sichergestellt. Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften über die Bereifung des Fahrzeugs einzuhalten. Die erforderlichen Reifenwechsel sind nach vorgängiger Rücksprache mit Carvolution bei einem von dieser bezeichneten Servicepartner (Partnergarage) durchführen zu lassen, wobei Carvolution – auf Wunsch des Kunden – die Termine mit dem betreffenden Servicepartner koordiniert.

Carvolution entscheidet alleine über die Grösse, das Fabrikat, die Marke sowie das Material der jeweiligen Bereifung.

9 Unterhalt und Wartung

Unterhalt und Wartung werden durch Carvolution sichergestellt. Der Kunde ist verpflichtet, die Gebrauchs-, Unterhalts- und Wartungsvorschriften des Herstellers sowie allfällige behördliche Anordnungen (z.B. technische Kontrollen) einzuhalten. Die erforderlichen Unterhalts- und Wartungsarbeiten sind ausschliesslich nach vorgängiger Absprache mit Carvolution und bei einem von dieser bezeichneten Servicepartner (Partnergarage) durchführen zu lassen.

Carvolution behält sich vor, Servicedienstleistungen, die nicht mit Carvolution abgestimmt sind oder nicht zu zwingend notwendigen Wartungs- und Unterhaltsarbeiten gehören (z.B. Frühjahrscheck, Innenreinigung, Ersatzwagen Inanspruchnahme über den Wartungszeitraum hinaus, Treibstoffrechnungen für Ersatzwagen etc.) dem Kunden in Rechnung zu stellen.

Carvolution weist ausdrücklich darauf hin, dass eine sogenannte “Falschbetankung” (statt Diesel beispielsweise Benzin) zu erheblichen Fahrzeugschäden und Kostenfolgen führen kann, zu deren Ersatz der Kunde gegenüber Carvolution verpflichtet ist.

Das Nachfüllen von Verbrauchsflüssigkeiten im laufenden Betrieb (Adblue, Motoröl, Scheibenreiniger, etc.) ist vom Kunden auf seine Kosten zu übernehmen - ebenso von Motoröl ausserhalb des regulären Services.

10 Car Assistance Top: 24h-Pannenhilfe und Ersatzfahrzeug

Im Falle von notwendigen Wartungs- oder Reparaturarbeiten sowie bei einem Unfall stellt Carvolution dem Kunden im Rahmen des Fahrzeug-Abonnements für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug sowie einen 24h-Pannendienst zur Verfügung (s. dazu auch die Allgemeinen Versicherungsbestimmungen).

11 Motorfahrzeugsteuer

Das Fahrzeug ist auf Carvolution eingelöst und diese ist auch für die Bezahlung der periodischen Motorfahrzeugsteuern verantwortlich.

12 Motorhaftpflichtversicherung

Der Kunde bzw. die Nutzungsberechtigten sind im Rahmen der Fahrzeug-Abonnements unter einer von Carvolution abgeschlossenen Motorhaftpflichtversicherung versichert. Diese Versicherung deckt Personen- und Sachschäden von Dritten in der Höhe von maximal CHF 100 Millionen ab. Es gelten die entsprechenden separaten Versicherungsbedingungen, in denen die Versicherungsleistungen und -ausschlüsse für die Motorhaftpflichtversicherung im Detail geregelt sind.

Der Kunde kann – gegen die Bezahlung einer zusätzlichen Entschädigung, die als (separat ausgewiesenen) Teil der monatlichen Pauschale (Ziff. 18.1) im Vertrag vereinbart wird – Grobfahrlässigkeit einschliessen. D.h. die Versicherung verzichtet bei grobfahrlässiger Verursachung eines versicherten Ereignisses auf ihr gesetzliches Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht. Es gelten die entsprechenden separaten Versicherungsbedingungen, in denen die Versicherungsleistungen und -ausschlüsse für den Einschluss der Grobfahrlässigkeit im Detail geregelt sind.

13 Kaskoversicherung

Carvolution hat eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen. Diese Versicherung deckt die Reparaturkosten für die Instandstellung des Fahrzeugs, inkl. Scheinwerfer (Glas-Zusatzversicherung). Liegt ein Totalschaden vor, bezahlt die Versicherung eine pauschale Entschädigung an den Fahrzeugeigentümer, d.h. Carvolution. Es gelten die entsprechenden separaten Versicherungsbedingungen, in denen die Versicherungsleistungen und -ausschlüsse für die Kaskoversicherung im Detail geregelt sind.

Der Kunde kann – gegen die Bezahlung einer zusätzlichen Entschädigung, die als (separat ausgewiesenen) Teil der monatlichen Pauschale (Ziff. 18.1) im Vertrag vereinbart wird – Parkschäden (maximal zwei Schadenfälle pro Jahr) ohne Selbstbehalt versichern lassen.

14 Insassenversicherung

Carvolution hat eine Insassenversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen. Diese Insassenversicherung deckt den Fahrzeuglenker und die Mitfahrer bei Unfällen im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeuges. Versichert sind Heilungskosten, ein Invaliditätskapital bis CHF 30'000 und ein Todesfallkapital bis CHF 80'000. Es gelten die entsprechenden separaten Versicherungsbedingungen, in denen die Versicherungsleistungen und -ausschlüsse für die Insassenversicherung im Detail geregelt sind.

15 Verkehrsrechtsschutzversicherung

Ferner kann der Kunde – gegen die Bezahlung einer zusätzlichen Entschädigung, die als (separat ausgewiesenen) Teil der monatlichen Pauschale (Ziff. 18.1) im Vertrag vereinbart wird – eine Verkehrsrechtsschutzversicherung einschliessen lassen. Es gelten die entsprechenden separaten Versicherungsbedingungen, in denen die Versicherungsleistungen und -ausschlüsse für den Einschluss dieser Leistungen im Detail geregelt sind.

16 Selbstbehalt und Haftung des Kunden

Werden Versicherungsleistungen gemäss Ziff. 12-15 wegen schuldhaften Verhaltens des Kunden von der Versicherung ausgeschlossen oder gekürzt, ist Carvolution berechtigt, den von der Versicherung nicht gedeckten Schaden dem Kunden in Rechnung zu stellen.

Der Kunde trägt im Rahmen der Kaskoversicherung gemäss Ziff. 13 pro Schadenfall den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt.

Der Kunde haftet im Übrigen soweit gesetzlich zulässig und unabhängig von seinem

Verschulden für jeden bei der Carvolution anfallenden Schaden, insbesondere aufgrund einer Beschädigung des Fahrzeugs, dessen Untergang und dessen Verlust (z.B. durch Diebstahl), soweit der Schaden nicht von einer vorgenannten Versicherung gedeckt wird. Ferner haftet der Kunde für Schäden aus der Unterschlagung bzw. Veruntreuung oder einer sonstigen unrechtmässigen Aneignung des Fahrzeugs.

17 Kaution

Der Kunde kann verpflichtet werden, vor der Übergabe des Fahrzeugs zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche von Carvolution aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution wird im Vertrag festgelegt.

Ferner kann Carvolution während der Vertragslaufzeit eine Kautionszahlung vom Kunden verlangen, sofern dieser seine Zahlungspflichten nicht vertragsgemäss erfüllt (vgl. Ziff. 18.3).

Carvolution ist berechtigt, die Kaution mit allen Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag gegenüber dem Kunden zu verrechnen. Erfolgt keine Verrechnung, wird die Kaution dem Kunden nach Fahrzeugrückgabe rückvergütet bzw. gutgeschrieben.

Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.

18 Entgelte und Zahlungsmodalitäten

18.1 Monatliche Pauschale

Der Kunde schuldet Carvolution für die Leistungen aus diesem Vertrag (d.h. das Fahrzeug-Abonnement und die zusätzlichen Leistungen) eine feste monatliche Pauschale (in CHF inkl. MWST), welche im Vertrag vereinbart wird.

Handelt es sich beim Hauptnutzer um eine Person unter 23 Jahren, so kann Carvolution – in Abhängigkeit von den Vorgaben der Versicherung - einen Zuschlag für zusätzliche Versicherungsdeckung als Junglenker („Junglenkerzuschlag“) verlangen, der als Teil der monatlichen Pauschale im Vertrag vereinbart wird. Ab dem Jahr, in dem der Hauptnutzer das Alter von 23 Jahren erreicht, entfällt die Notwendigkeit einer solchen zusätzlichen Versicherungsdeckung und damit auch der Junglenkerzuschlag.

Der Kunde bleibt zur fristgemässen Zahlung verpflichtet, auch wenn er das Fahrzeug, aus welchen Gründen auch immer (z.B. wegen Wartungs- oder Reparaturarbeiten), nicht gebrauchen kann (zum Recht auf ein Ersatzfahrzeug vgl. Ziff. 10).

18.2 Zahlungsmodalitäten

Die monatliche Pauschale ist immer für den übernächsten Monat im Voraus zu bezahlen - beispielsweise wird das monatliche Entgelt für den Monat Mai im März in Rechnung gestellt. Carvolution stellt dem Kunden die Rechnungen monatlich per E-Mail zu. Der Kunde hat die Rechnung innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

Vor der Übergabe des Fahrzeugs hat der Kunde die monatliche Pauschalen für die dem Monat der Fahrzeugübergabe nachfolgenden zwei Monate zu bezahlen sowie - sofern vereinbart - eine Anzahlung. Die Pauschale für die Dienstleistungsdauer im Monat der Fahrzeugübergabe wird dem Kunden zusammen mit der Pauschale für die Dienstleistungsdauer im Monat der Rückgabe des Fahrzeugs mit der Schlussabrechnung in Rechnung gestellt (vgl. Ziff. 20.3).

18.3 Verzug

Erfolgt die Zahlung einer Rechnung nicht innerhalb der Zahlungsfrist, gerät der Kunde in Verzug. In diesem Fall behält sich Carvolution das Recht vor, den Kunden neben dem Rechnungsbetrag eine Mahngebühr in Höhe von CHF 30.00 für die 2. Mahnung und CHF 50.00 für die 3. Mahnung in Rechnung zu stellen.

Ferner behält sich Carvolution vor, bei Kunden, bei denen eine 3. Mahnung erforderlich wird, eine zusätzliche monatliche Pauschale als Sicherheitsleistung einzufordern (vgl. Ziff. 17).

Erfolgt auch nach der 3. Mahnung keine vollständige Zahlung der offenen Rechnung durch den Kunden, ist Carvolution berechtigt, den Vertrag gemäss Ziff. 21.1. fristlos aufzulösen, das Fahrzeug umgehend einzuziehen und die mit dieser Massnahme verbundenen Aufwendungen wie folgt zu verrechnen:

  • Aufwandspauschale von CHF 1’500.00 für mit der fristlosen Kündigung entstehende Umtriebe;

  • Aufwendungen (Kosten), die im Zusammenhang mit der Abholung bzw. Sicherstellung des Fahrzeuges stehen - u.a. Einsatz spezialisierter externer Dienstleister;

  • Monatspauschalen bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer respektive zum Zeitpunkt, zu welchem das Fahrzeug sich wieder bei Carvolution befindet.

Ferner kann der offene Rechnungsbetrag (inkl. der Mahngebühren) zum Zwecke des Inkassos an ein Inkassobüro abgegeben werden. Der Kunde ist neben der Begleichung des Rechnungsbetrages auch zum Ersatz sämtlicher Kosten (insbesondere Inkassokosten) verpflichtet, die durch den Zahlungsverzug entstehen.

18.4 Zusätzliche Gebühren

Die zusätzlichen Gebühren für Leistungen bzw. Aufwendungen, welche der Kunde wünscht (Entgelte für zusätzliche Versicherungsdeckungen) oder durch sein Verhalten veranlasst werden (z.B. Reinigungspauschale), sind in den Tarifbestimmungen enthalten. Diese betreffen bspw. die Kosten für die Neuausstellung des Fahrzeugausweises und ggf. der Kontrollschilder bei einem Wechsel des Zulassungsortes in einen anderen Kanton.

18.5 Anpassung Mehrwertsteuer oder öffentlich-rechtliche Abgaben

Erfährt der anwendbare Steuersatz der Mehrwertsteuer während der Vertragslaufzeit eine Änderung, werden die davon betroffenen Preise (so die Abo-Gebühr, andere in diesen AGB vermerkten Gebühren wie auch die Ansätze gemäss Tarifbestimmungen) entsprechend angepasst (Überwälzungsgrundsatz). Werden weitere öffentlich-rechtliche Abgaben neu eingeführt oder aufgehoben oder in ihrer Höhe verändert, erfolgt ebenfalls eine Anpassung der davon betroffenen Preise.

19 Vertrags- und Dienstleistungsdauer

19.1 Allgemeines

Der Vertrag kommt mit Gegenzeichnung des Vertrags durch den Kunden zustande und endet spätestens mit dem Ablauf der im Vertrag vereinbarten Höchst-Dienstleistungsdauer. Carvolution und der Kunde vereinbaren im Vertrag eine Dienstleistungsdauer gemäss Ziff. 19.2 oder Ziff. 19.3.

19.2 Feste Dienstleistungsdauer

Carvolution und der Kunde vereinbaren eine feste Dienstleistungsdauer, welche zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden beginnt. Vorbehalten bleibt eine vorzeitige Auflösung des Vertrags gemäss Ziff. 21.

19.3 Flexible Dienstleistungsdauer

Carvolution und der Kunde vereinbaren im Vertrag eine Mindest- sowie eine Höchst-Dienstleistungsdauer, welche beide zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden beginnen.

Nach Ablauf der Mindest-Dienstleistungsdauer ist eine monatliche Kündigung des Vertrages durch den Kunden oder Carvolution mit einer Frist von 30 Tagen auf den entsprechenden Stichtag möglich - beispielsweise wird ein Fahrzeug-Abonnement am 10. Tag eines Monates gestartet, soll das Abo-Ende auf den 9. Tag des Monates fallen.

Macht keine der Parteien von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, so endet der Vertrag automatisch mit dem Ablauf der Höchst-Dienstleistungsdauer. Vorbehalten bleibt eine vorzeitige Auflösung des Vertrags gemäss Ziff. 21.

19.4 Vertragsrücktritt vor Übergabe des Fahrzeugs

Äussert der Kunde vor Übernahme des Fahrzeugs den Wunsch, vom mit Carvolution abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, entstehen für Carvolution folgende Entschädigungsansprüche:

  • Nach Vertragsabschluss: Aufwandspauschale in Höhe von CHF 390;

  • Nach Vertragsabschluss und Zahlung der Anfangsrechnung und mindestens 14 Tage vor vereinbarter Übernahme des Fahrzeugs durch den Kunden: Aufwandspauschale in Höhe von CHF 390 sowie eine gemäss Vertrag vereinbarte monatliche Pauschale, jedoch mindestens CHF 750;

  • Erfolgt der Vertragsrücktrittswunsch des Kunden weniger als 14 Tage vor vereinbarter Übernahme des Fahrzeugs gelten die Entschädungsregelungen gemäss Ziff. 5.1 (Nichtübernahme des Fahrzeugs am vereinbarten Übergabetermin).

Das Begehren eines Vertragsrücktritts hat der Kunde schriftlich gegenüber Carvolution zu stellen.

20 Pflichten bei Vertragsende

20.1 Rückgabe des Fahrzeugs

Nach Ablauf der Dienstleistungs- bzw. Vertragsdauer oder bei vorzeitiger Auflösung des Vertrags ist der Kunde verpflichtet, das Fahrzeug in ordnungsgemässem, der vereinbarten Kilometerleistung sowie dem Alter des Fahrzeugs entsprechendem Zustand mit sämtlichem Zubehör, Dokumenten (insbesondere Fahrzeugausweis, Bedienungsanleitung etc.) und Schlüsseln sowie vollgetankt bzw. – im Fall von E-Fahrzeugen – mit ausreichend geladenen Akkus an einem von Carvolution bezeichneten Termin und Ort zurückzugeben. Der Kunde kann diese Aufgaben dem Hauptnutzer oder einer anderen von ihm bestimmten Person delegieren. Dem Kunden steht kein Retentionsrecht zu.

Falls der Kunde das Fahrzeug nicht rechtzeitig an den von Carvolution bezeichneten Ort zurückbringt, ist Carvolution ohne Weiteres berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Kunden abholen zu lassen. Carvolution oder der von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, das Grundstück oder die Räumlichkeiten, wo sich das Fahrzeug befindet, zu betreten. Der Kunde hat den Hauptnutzer darüber zu orientieren, dass dieses Recht der Carvolution auch ihm gegenüber direkt geltend gemacht werden kann. Der Kunde schuldet Carvolution für die Dauer zwischen der rechtzeitigen und effektiven Rückgabe eine Entschädigung in der Höhe der monatlichen Pauschale pro rata. Der Kunde hat weiterhin seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen.

20.2 Prüfung des Fahrzeugs

Bei der Fahrzeugrücknahme nehmen Carvolution und der Kunde bzw. eine von diesem bezeichnete Person ein Protokoll über den Zustand des Fahrzeugs auf. Falls sich Carvolution und der Kunde über den Zustand des Fahrzeugs uneinig sind, zieht Carvolution einen unabhängigen Gutachter zur Beurteilung des Fahrzeugs bei. Die Kosten hierfür werden dem Kunden gemäss den geltenden Tarifbestimmungen in Rechnung gestellt und sind innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Weitere Angaben zur Überprüfung des Fahrzeugs und den Kostenfolgen sind in den Rücknahme-Standards sowie in den Tarifbestimmungen festgehalten.

20.3 Schlussabrechnung

Nach Rückgabe des Fahrzeugs erstellt Carvolution eine Schlussabrechnung mit folgenden Elementen:

  • Entgelt für die effektive Dienstleistungsdauer im Monat der Fahrzeugübergabe und im Monat der Rückgabe des Fahrzeugs (vgl. Ziff. 18.2);

  • gegebenenfalls Kosten für eine Überschreitung der vertraglich vereinbarten Abo-Kilometer gemäss vereinbartem Satz für Mehrkilometer;

  • gegebenenfalls Kosten für eine Behebung von Schäden, welche nicht der normalen Abnutzung entsprechen auf Basis einer Reparaturabrechnung, einer Expertisierung oder eines Kostenvoranschlags durch einen Fachbetrieb;

  • gegebenenfalls Kosten für den Ersatz bzw. die Wiederbeschaffung von Dokumenten, Schlüsseln und weiterem Zubehör;

  • gegebenenfalls Kosten für die Befüllung des Tanks (Treibstoffkosten und damit verbundener Zeitaufwand), sofern das Fahrzeug nicht wie vereinbart vollgetankt zurückgegeben wird.

Die Schlussabrechnung ist innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

21 Vorzeitige Vertragsauflösung

21.1 Durch Carvolution

Carvolution ist zur vorzeitigen, fristlosen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn

  • der Kunde mit der Bezahlung der monatlichen Pauschale in Verzug ist und auch nach der 3. Mahnung keine vollständige Zahlung der offenen Rechnung leistet (vgl. Ziff. 18.3);

  • das Fahrzeug aus Gründen, welche der Kunde oder ein Nutzungsberechtigter zu verantworten hat, die Verkehrszulassung verliert, behördlich beschlagnahmt oder eingezogen wird;

  • das Fahrzeug von wem auch immer für eine Straftat verwendet wurde oder ein entsprechender dringender Tatverdacht besteht;

  • beim Kunden Umstände eintreten, welche die Durchsetzung der Rechte von Carvolution gefährden oder erschweren können;

  • eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden droht bzw. eine solche bereits eingetreten ist;

  • der Kunde seine Handlungsfähigkeit verliert, darin eingeschränkt wird oder stirbt;

  • die Versicherung für das Fahzeug aus Gründen, welche vom Kunden oder einen von ihm eingesetzten Nutzungsberechtigten zu verantworten sind, nicht mehr zu Konditionen abgeschlossen werden kann, die für Carvolution akzeptabel sind oder wenn der Versicherungsschutz für das Fahrzeug entfällt;

  • das Fahrzeug aus welchen Gründen auch immer einen Totalschaden erleidet bzw. die Kosten für Reparatur-, Wartungs- oder andere Arbeiten am Fahrzeug für Carvolution nach deren freien Ermessen übermässig sind;

  • der Kunde oder ein Nutzungsberechtigter das Fahrzeug vertragswidrig gebraucht, einen solchen Gebrauch zulässt oder vertragswidrig Leistungen bezieht;

  • der Kunde bei Abschluss des Vertrags falsche Angaben über seine persönlichen oder finanziellen Verhältnisse gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, bei deren Kenntnis Carvolution den Vertrag nicht abgeschlossen hätte;

  • der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz ins Ausland verlegt oder der Hauptnutzer seinen Führerausweis abgibt bzw. abgeben muss (vgl. Ziff. 3);

  • der Kunde sich weigert, die erforderlichen Angaben zur Erfüllung gesetzlicher und regulatorischer Verpflichtungen von Carvolution zu machen;

  • gegen den Kunden oder den Hauptnutzer eine Strafuntersuchung im In- oder Ausland eröffnet wird.

    21.2 Folgen der vorzeitigen Auflösung

    Es gelten die Pflichten bei Vertragsende (Ziff. 20). Insbesondere schuldet der Kunde Carvolution die vertraglich vereinbarte monatliche Pauschale nur bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung (ganze Berechnung des angefangenen Monats).

    Sollte der Kunde eine Anzahlung geleistet haben (Ziff. 18.2) wird diese bei der Ermittlung des restlichen Zahlungsanspruchs gegenüber dem Kunden proportional berücksichtigt.

    22 Informations- und Mitwirkungspflichten des Kunden

    Der Kunde hat Carvolution über folgende Vorfälle umgehend schriftlich per E-Mail (support@carvolution.ch) oder - wenn möglich - via Carvolution App zu informieren:

    • Änderungen der vom Kunden bei Vertragsabschluss gemachten Angaben (z.B. Name, Adresse, Wohnort, Sitz, Hauptnutzer, Standplatz des Fahrzeuges etc.);

    • Verlust des gültigen Führerausweises (z.B. Entzug) beim Kunden bzw. Hauptnutzer;

    • Notwendigkeit von Reparatur- oder Wartungsarbeiten oder Reifenwechsel;

    • Hinweise auf einen Fahrzeugdefekt (z.B. beim Aufleuchten von Warnlampen oder dem Auftreten ungewöhnlicher Geräusche, Gerüche oder anderen Umständen);

    • Unfälle, Pannen oder Schäden jeder Art;

    • Drohende oder durchgeführte Pfändung, Retention, Requisition, Verarrestierung oder Beschlagnahme des Fahrzeugs oder eine allfällige Konkurseröffnung;

    • (Versuchtes oder vollendetes) Delikt im Zusammenhang mit dem Fahrzeug;

    • Verlust des Fahrzeugs.

    Bei Unfällen, Delikten oder sonstigen, durch Dritte verursachte Schäden am Fahrzeug ist der Kunde zudem verpflichtet, umgehend die Polizei zu benachrichtigen.

    Bei drohender oder erfolgter Pfändung, Retention, Requisition, Verarrestierung oder Beschlagnahme des Fahrzeugs oder Konkurseröffnung ist der Kunde verpflichtet, das zuständige Betreibungs- oder Konkursamt bzw. die Strafuntersuchungsbehörde sowie andere zuständige Behörden in der Schweiz oder im Ausland umgehend auf das Eigentum von Carvolution am Fahrzeug hinzuweisen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass auch sämtliche Nutzungsberechtigte diese Pflichten erfüllen. Der Kunde trägt die Kosten, die Carvolution bei der Geltendmachung ihres Eigentums am Fahrzeug entstehen.

    Sofern der Kunde diese Informationen unterlässt und dadurch zusätzliche Kosten und Aufwendungen bei Carvolution verursacht, ist Carvolution berechtigt, dem Kunden diese Kosten in Rechnung zu stellen. Zudem entfällt ggf. der Versicherungsschutz.

    23 Bussen und Geldstrafen

    Der Kunde hat Bussen, Geldstrafen und alle weiteren Kosten (insb. Anwalts-, Gerichts- oder Verfahrenskosten sowie Ansprüche Dritter) in Zusammenhang mit Gesetzesübertretungen, Vergehen oder Verbrechen sowie den entsprechenden Verfahren zu tragen und hält Carvolution hierfür vollständig schadlos.

    Carvolution ist verpflichtet, den Behörden, Gerichten und ggf. anderen Dritten den Namen und die Adresse des Kunden bzw. Nutzungsberechtigten bekanntzugeben. Der Kunde ist daher verpflichtet, Carvolution sämtliche notwendigen Informationen, insbesondere den Vor- und Nachnamen und die Adresse der Nutzungsberechtigten, mitzuteilen und schuldet Carvolution für ihre Umtriebe eine Gebühr von CHF 40.00 je Fall.

    24 Datenschutz

    Carvolution bearbeitet die Personendaten des Kunden oder Nutzungsberechtigten unter Einhaltung des schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG).

    Für die Datenbearbeitung gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von Carvolution, die unter folgendem Link abgerufen, heruntergeladen und gespeichert werden kann: https://www.carvolution.com/de/datenschutzbestimmungen. Die Kunden- und Zahlungsinformationen werden von Carvolution sorgfältig verwaltet. Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass Carvolution verpflichtet sein kann, Kundendaten sowie Daten von Nutzungsberechtigten an die Polizei oder andere zuständige staatliche Stellen herauszugeben. Ferner ist zu beachten, dass von den Fahrzeugen Daten selbst ermittelt und an die jeweiligen Fahrzeughersteller übersandt werden können. Für diesen Datentransfer trägt Carvolution keine Verantwortung.

    25 Haftung von Carvolution

    Die Haftung von Carvolution und ihren Hilfspersonen gegenüber dem Kunden für vertragliche sowie ausservertragliche Schäden ist im gesetzlich zulässigen Rahmen auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Carvolution haftet weder für indirekte noch für mittelbare Schäden.

    26 Verrechnung und Abtretung / Vertragsübertragung

    Carvolution kann ihre Forderungen mit allfälligen Gegenforderungen des Kunden verrechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Forderungen gegenüber Carvolution mit seinen Verpflichtungen gegenüber Carvolution zu verrechnen. Der Kunde verzichtet hiermit auf sein Verrechnungsrecht. Dieser Verrechnungsverzicht gilt auch im Konkurs, Nachlassstundungs- und Insolvenzfall von Carvolution.

    Carvolution ist ausdrücklich befugt, diesen Vertrag insbesondere zum Zwecke der Auslagerung von Pflichten unter dem Vertrag (Outsourcing) oder im Rahmen von Refinanzierungs- und/oder Verbriefungstransaktionen (Securitization) jederzeit einseitig mit allen Sicherheiten sowie Neben- und Gestaltungsrechten (einschliesslich der Eigentumsrechte am Fahrzeug, dem Recht zur Kündigung des Vertrages, allfällig abgetretene Ansprüche und Rechte und den mit dem Vertrag verbundenen Informationen und persönlichen Daten des Kunden) bzw. die Rechte und Ansprüche daraus ganz oder teilweise an Dritte im In- und Ausland abzutreten oder als Sicherheit zu stellen, bzw. den Vertrag als Ganzes im Sinne einer Vertragsübertragung zu übertragen, wobei Einvernehmen darüber besteht, dass diese Abtretung, Stellung als Sicherheit oder Vertragsübertragung den Inhalt des Vertrags und die Verpflichtungen gegenüber dem Kunden in keiner Weise ändert und ohne gegenteilige Anzeige an den Kunden der Kunde zu allen Zwecken des Vertrages weiterhin mit Carvolution kommunizieren und gemäss Instruktionen von Carvolution seine Pflichten mit befreiender Wirkung leisten kann. Eine solche Abtretung, Stellung als Sicherheit oder Vertragsübertragung kann ohne jede Zustimmung des Kunden erfolgen. Der Kunde verpflichtet sich, bei Bedarf auf erstes Verlangen alle Dokumente zu unterzeichnen, Erklärung abzugeben, Handlungen vorzunehmen und alle Formalitäten und Änderungen der Zahlungsanweisungen durchzuführen, die von ihm im Falle einer solchen Abtretung oder Stellung als Sicherheit gefordert werden.

    Der Kunde ist nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Carvolution berechtigt, diesen Vertrag bzw. die Rechte daraus ganz oder teilweise an einen Dritten abzutreten.

    27 Schlussbestimmungen

    27.1 Anpassungen

    Carvolution behält sich vor, die AGB, die Tarifbestimmungen, die Rücknahme-Standards und die Datenschutzbestimmungen jederzeit ohne Angabe von Gründen anzupassen. Solche Anpassungen werden dem Kunden per E-Mail, als Begleittext auf Rechnungsbelegen oder per Post mitgeteilt. Die Anpassungen gelten als angenommen, wenn der Kunde nicht innert 14 Tagen nach der Bekanntgabe schriftlich Einspruch erhebt.

    27.2 Elektronische Kommunikation

    Carvolution kann via elektronische Kanäle (z.B. E-Mail, SMS usw.) an die vom Kunden bezeichneten Adressen bzw. Telefonnummern kommunizieren. Elektronische Kommunikationskanäle sind regelmässig nicht gegen Zugriffe durch Unbefugte gesichert und entsprechend risikobehaftet (z.B. mangelnde Vertraulichkeit, Manipulation, Fehlleitung, Verzögerung, Viren etc.). Carvolution haftet nicht für allfällige Schäden im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation.

    27.3 Salvatorische Klausel

    Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung ist diese von Carvolution durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbart wird.

    27.4 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    Für diese AGB und den Vertrag sowie für das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Parteien gilt ausschliesslich materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

    Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeit aus diesem Vertrag ist Zürich.

    Bannwil, Dezember 2023

    Eine Partnerschaft mit